§ 56 WRG (Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt; Bewilligungsbedürftigkeit bei Befürchtung einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder Verletzung bestehender Rechte; Bewilligungserteilung trotz Eingriffs in bestehende Rechte möglich)
§ 99 Abs 1 lit h WRG (Zuständigkeit des Landeshauptmanns; ua Anlagen von Wasserverbänden)