§ 12 Abs 1 WRG (Bestimmung des Maßes und der Art der bewilligenden Wasserbenutzung; keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, keine Verletzung bestehender Rechte; Frage der Erweislichkeit einer Verletzung fremder Rechte, Eintritt der Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit; Ermittlungspflicht der Behörde)
§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte iSd Abs 1; ua Grundeigentum; Austrocknung eines Brunnens)