§ 12 WaffG (Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; strafgerichtliche Verurteilung wegen „Waffenhehlerei“)
VwGH 28.11.1995, 95/20/0255
Der Begriff des Gebrauchs einer Waffe ist keineswegs restriktiv iSd Abgabe von Schüssen zu verstehen. Der Bf wurde gerichtlich des Verbrechens der Hehlerei (mit Faustfeuerwaffen) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (mit 5 Faustfeuerwaffen) schuldig erkannt. Ist aber Waffenhehlerei, wie sie der Bf begangen hat, bereits als „missbräuchliche Verwendung“ anzusehen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er darüber hinaus Waffen „an unbefugte Dritte“ überlassen oder hinsichtl des Verkaufes weiterer als Diebsgut erkannter Waffen „verhandelt“ hat, mag dies auch auf das Gesamtbild ein - bestätigendes - Licht werfen. Es ist auch der bel Beh vollinhaltl beizupflichten, dass eine Person, die Waffen verhehlt, diese schon dadurch g-widrig und somit missbräuchl iSd WaffG verwendet.