§ 1 VVG (Vollstreckungstitel, keiner; nicht hinreichend bestimmter Leistungsbescheid; Einvernehmensherstellung mit anderer Dienststelle; Unschädlichkeit bei Einvernehmensherstellung bloß zur Information zwecks Koordination)
§ 37 EO (Klage desjenigen, der keine Parteistellung im Titelverfahren hatte)