§ 8 Abs 2 ZustG (Änderung der Abgabestelle, Unterlassung der Mitteilung; Ermittlungspflicht)
VwGH 04.09.1996, 96/21/0315
§ 8 Abs 2 ZustG knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Beh. Nach der Rsp wurden Ermittlungen durch Einholung von Gendarmerieberichten bzw des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger als ausreichend angesehen. Bei Wohnungsänd ist eine Meldeauskunft einzuholen (vgl dazu Walter/Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechtes6, 206).