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VwGH 4. 9. 1996, 96/21/0315 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1997/2200ZfV 1997, 793

§ 8 Abs 2 ZustG (Änderung der Abgabestelle, Unterlassung der Mitteilung; Ermittlungspflicht)

VwGH 04.09.1996, 96/21/0315

§ 8 Abs 2 ZustG knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Beh. Nach der Rsp wurden Ermittlungen durch Einholung von Gendarmerieberichten bzw des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger als ausreichend angesehen. Bei Wohnungsänd ist eine Meldeauskunft einzuholen (vgl dazu Walter/Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechtes6, 206).

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