§ 18 Abs 4 AVG (schriftliche Ausfertigung, Unterschrift; leserliche Beifügung des Namens, keine, Funktionsbezeichnung)
VwGH 27.11.1996, 96/12/0314
Die in einer Erledigung neben der - unleserl - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligator vorgesehene leserl Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden den Namen desjenigen zu ermitteln (vgl VwGH 18.12.1987, 87/18/0095, u Beschl v 28.09.1994, 94/12/0225).