§ 13 AVG (Anbringen; gemeinsame Einlaufstelle, unrichtiger Einlaufstempel)
VwGH 27.11.1996, 96/12/0120, 0254
Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat zur Folge, dass das Schriftstück für jede Beh als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter dann nicht zum Nachteil, wenn beide Beh dieselbe Einbringungsstelle haben. Umsoweniger kann es einem Einschreiter zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eine richtig adressierte Eingabe an eine Beh überreicht, darauf aber nicht ein „gemeinsamer“ Eingangsstempel, sondern - wie vorliegendenfalls - der Eingangsstempel einer Beh angebracht wird, für die die Eingabe nicht best ist.