§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsfrist; Nichterhebung einer Berufung durch an sich nicht verhinderten Vertreter des Berufungswerbers)
VwGH 21.11.1996, 96/20/0699, 0700
Wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter des Berufungswerbers an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muss dies der Berufungswerber gegen sich gelten lassen (vgl VwSlg 9.226/A). Abw.