§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme; Asylverfahren; zuständige Behörde; Weiterleitung durch unzuständige Behörde; Fristwahrung)
VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702
Unbestritten hat in beiden BeschwFällen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ jeweils den B in 1. Instanz erlassen. Demgemäß wäre es Aufgabe der Bf gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG ihre WAA an diese Beh zu adressieren. Dem sind sie nur insofern nachgekommen, als sie zwar ihre A innerhalb der Frist zur Post gegeben haben, diese aber an die bel Beh (BMI) und damit an die unrichtige Einbringungsstelle gerichtet haben.