§ 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache; Grundsatz des ne bis in idem)
VwGH 18.12.1996, 95/18/0895
Im BeschwFall hat die bel Beh über die von ihr mit dem B vom 19. 2. 1995 formell rk entschiedene Sache (Gewährung einer AufenthaltsBew) mit dem angef B vom 20. 3. 1995 (Abw des A) neuerl entschieden. Diese Vorgangsweise stellt einen Verstoß gegen den in § 68 Abs 1 AVG verankerten Grundsatz des ne bis in idem dar; der nochmaligen E stand res iudicata entgegen (Ringhofer, VerwVerfGe I, Wien 1987, 660 f). Die zur Begr des angef B herangezogene „Scheinehe“ des Bf konstituierte keine wesentl, die Erlassung eines inhaltl anders lautenden B ermöglichende Änderung des maßgebl Sachverhaltes, weil es sich hiebei im Hinblick auf das Urteil des BG vom 16. 9. 1992 betr die Nichtigerklärung der Ehe des Bf nicht um eine nachträgl eingetretene, sondern ledigl um eine nachträgl hervorgekommene Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes handelt.