§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme; Beweismittel, neues; Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund; Frist; Angaben im Antrag)
VwGH 25.01.1996, 95/19/0003
Aus diesem Charakter der Angaben zur Rechtzeitigkeit des WAA als inhaltl Voraussetzung folgt aber auch, dass ihre Ergänzung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs 2 AVG nicht möglich ist (VwGH 20.06.1986, 84/17/0136, zur - insofern vergleichbaren - WEFrist).