§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages; „leerer“ Verfahrenshilfeantrag; minderer Grad des Versehens)
VwGH 28.11.1995, 95/20/0587
Der Bf geht davon aus, es sei für ihn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen, dass sein Rechtsvertreter der Ansicht gewesen sei, es sei ausreichend, innerhalb der BeschwFrist einen A auf Bewilligung der VerfHilfe beim VwGH einzubringen und das für die Behandlung dieses A erforderl Vermögensbekenntnis nachzureichen.