§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Einstellung des Verfahrens; sonstige Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Abmeldung eines Asylwerbers „in das Herkunftsland“)
VwGH 24.10.1996, 95/20/0669
Durch die polizeil Abmeldung „in die Türkei“ hat der Bf erklärt, dass er sich in dem Staat, in dem er behauptet hatte, verfolgt zu sein, wieder niederlassen wolle. Er hat dadurch - in Ermangelung einer Stellungnahme gegenüber dem VwGH, die auf andersartige Hintergründe schließen ließe - mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sein rechtl Interesse an einer SachE über die Beschw weggefallen sei. Einstellung.