§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens; Fehler des Rechtsanwaltes bei Verbesserungsauftrag; vollständige Bescheidkopie)
VwGH 21.12.1995, 95/20/0456
Der - aus der ZPO idF der ZivilverfNov 1983 übernommene - Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der ZPO als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verstanden. Der WE Werber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderl und ihm nach seinen persönl Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen haben. Irrtümer und Fehler von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine WE, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Vollständigkeit eines übernommenen und in Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages weitergeleiteten B unterlaufen sind und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung darstellen.