§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einschreiten des Verfahrenshelfers als gewillkürter Vertreter; Asylverfahren; Informationspflicht; Verschulden)
VwGH 19.12.1995, 95/20/0318, 0319
Der nunmehrige gewillkürte Rechtsvertreter hat die Beschw als VerfHelfer für den Ast beim VwGH eingebracht. § 64 ZPO sieht vor, dass die VerfHilfe für einen bestimmten Rechtsstreit bewilligt wird, welcher im konkreten Fall das verwgerichtl Verf betr den B des BMI vom 8. 6. 1993 war. Der RA hat iSd § 9 RAO nach Beendigung des Mandats noch solche Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr von Rechtsnachteilen von seinem Mandanten erforderl sind. Im vorliegenden Fall war - wie der A ausführt - die Intention des Ast auf eine weitergehende Vertretung durch den Anwalt zur VerfHilfe auch im - nach Aufhebung des B vom 08.06.1993 durch den VwGH - fortgesetzten Asylverf gerichtet. Sollte der VerfHelfer seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sein und iSd AVorbringens die nunmehrige gewillkürte Vertretung auch für das fortgesetzte Verf von der bel Beh bestanden haben, so ist es das den minderen Grad des Versehens übersteigende Verschulden des gewillkürten Vertreters, die Beh nicht von der nunmehrigen gewillkürten Vertretung sofort nach Zustellung des aufhebenden Erk des VwGH informiert zu haben, wodurch es zur Zustellung des das fortgesetzte Verf vor der bel Beh abschließenden B an den Bf persönl gekommen ist.