§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis; Dispositionsunfähigkeit des Vertreters)
VwGH 09.11.1995, 95/19/1128
Die durch das vorgelegte ärztl Attest erwiesene krankheitsbedingte Dispositionsunfähigkeit des Vertreters des Ast in jenem Zeitraum, in welchem die Beschw hätte erhoben werden müssen bzw eine rechtzeitige Weitergabe der vom Ast erteilten Vollmacht noch möglich gewesen wäre, war ein Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG, weshalb der A auf WE zu bewilligen war.