§ 46 Abs 4 UVP-G (Inkrafttreten; UVP für Vorhaben nach BStG nicht durchzuführen, wenn das Anhörungsverfahren nach BStG bis 30. 6. 1994 eingeleitet)
§ 4 BStG 1971 (Trassenverordnung; keine Parteistellung von Bürgergruppen; keine Zurückdrängung oder Ergänzung durch EWR-Recht iS einer Verpflichtung zur Gewährung von Parteienrechten an Bürgergruppen)