§ 4 BStG 1971 (Trassenverordnung; keine Parteistellung von Bürgergruppen; keine Zurückdrängung oder Ergänzung durch EWR-Recht iS einer Verpflichtung zur Gewährung von Parteienrechten an Bürgergruppen)
- EWR-Abkommen (kein Vorrang gegenüber nationalem Recht im Sinn von Verdrängung auch später gesatzten nationalen Rechts; UVP-Gesetz, Inkrafttreten nach EWR-Abkommen)