§ 2 Abs 1 HVG (Dienstentschädigung; Ursächlichkeit, keine, weisungswidriges Verhalten)
VwGH 19.12.1996, 94/09/0117
Unter einem „schädigenden Ereignis“ iSd § 2 Abs 1 HVG ist ein Schadensfall zu verstehen, den ein Soldat infolge des Präsenzdienstes erlitten hat, wobei im Verhältnis zw schädigendem Ereignis und dem Präsenzdienst nicht schon eine entfernte (mittelbare) Kausalität genügt, sondern vielmehr grundsätzl ein unmittelb ursächl Zusammenhang gegeben sein muss, sofern nicht die Sonderregelung des § 1 Abs 1 zweiter Satz und - für Wegunfälle - des § 1 Abs 2 HVG Platz greift (VwSlg 8.972/A). Die Wahrscheinlichkeit des unmittelb ursächl Zusammenhanges genügt hier - anders als zur Frage, ob die Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentüml Verhältnisse ursächl zurückzuführen ist - nicht. Abw.