§ 24 Abs 4 Satz 2 WehrG (Einberufung zum Grundwehrdienst, nach Möglichkeit in dem Jahr der Stellung oder im folgenden Kalenderjahr; kein subjektives Recht)
VwGH 19.12.1996, 96/11/0340
§ 24 Abs 4 Satz 2 WehrG richtet sich an die MilitärBeh und räumt - im Gegensatz zur Auffassung des Bf - dem Wehrpflichtigen kein subj Recht auf Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens in dem auf die Stellung folgenden Kalenderjahr in dem Sinne ein, dass eine spätere Einberufung nicht mehr zul wäre. Dies folgt einerseits aus der Formulierung dieser Best („nach Möglichkeit“) und andererseits aus § 28 Abs 1 Satz 1 WehrG (idF BGBl 1996/201), der eine zeitl Schranke für die Einberufung zum Grundwehrdienst dadurch statuiert, dass zum Grundwehrdienst alle Wehrpflichtigen verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Aus § 28 Abs 1 Satz 2 leg cit ergibt sich, dass der Einberufungstag jedenfalls vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen muss. Diese Best des § 28 Abs 1 WehrG wären weitgehend ihres Anwendungsbereiches beraubt, würde man § 24 Abs 4 Satz 2 leg cit iSd Bf verstehen, dass eine Einberufung nach Ablauf des auf die Stellung folgenden Kalenderjahres im Regelfall nicht mehr mögl wäre.