§ 64 Abs 6 KFG (Personen mit ausländischem Führerschein, Antrag auf Erteilung einer inländischen Lenkerberechtigung, Voraussetzungen, seit mindestens sechs Monaten ordentlichen Wohnsitz in Österreich, mindestens einjährige Fahrpraxis aufgrund ausländischer Lenkerberechtigung)
§ 79 Abs 3 KFG (Personen mit ausländischem Führerschein und einem ordentlichen Wohnsitz auch im Ausland, Doppelwohnsitzbestätigung der Wohnsitzbehörde)