§ 66 Abs 3 KFG (Verkehrszuverlässigkeit, Wertung bestimmter Tatsachen; keine bestimmte Tatsache iSd Abs 1 gelten strafbare Handlungen, deren Strafvollstreckung mehr als 1 Jahr zurückliegt)
§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Dauer, Prognoseentscheidung, Berücksichtigung auch getilgter strafbarer Handlungen)