§ 73 Abs 2a KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Anordnung von begleitenden Maßnahmen; Zulässigkeit einer nachträglichen Anordnung begleitender Maßnahmen)
VwGH 28.11.1996, 94/11/0289
Über den Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme enthält das KFG keine ausdrückl Regelung. Nach dem G-Wortlaut („bei der Entziehung“; „begleitende Maßnahmen“) ist anzunehmen, dass der G-Geber offenbar als Regelfall die gleichzeitige Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit einer begleitenden Maßnahme vor Augen hatte. Bemerkt sei, dass der VwGH die gleichlautende Wendung in § 73 Abs 2 Satz 1 KFG iSd Gleichartigkeit des „Zeit“-Ausspruchs mit dem Entziehungsausspruch versteht, uzw wegen der rechtl Untrennbarkeit dieser beiden Aussprüche (vgl VwGH [verst Sen] 28.11.1983, VwSlg 11.237/A). Eine solche Untrennbarkeit ist freil bei einem Entziehungsausspruch und der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nicht gegeben. Aus der vorliegenden Regelung ist daher insgesamt kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass die Anordnung von Begleitmaßnahmen gleichzeitig mit dem Entziehungsausspruch erfolgt. Demnach bewirkt der Umstand der nachträgl Anordnung einer begleitenden Maßnahme für sich allein noch keine Rechtsverletzung des Betreffenden. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich allerdings insofern eine Grenze für die nachträgl Anordnung einer begleitenden Maßnahme, als die Anordnung jedenfalls nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung einer begleitenden Maßnahme resultiert (etwa weil er deshalb erst zu einem späteren als bei gleichzeitiger Anordnung mit der Entziehungsmaßnahme frühest mögl Zeitpunkt wieder eine Lenkerberechtigung erlangen könnte). Abw.