§ 20 FrG (Aufenthaltsverbot; Unzulässigkeit der Erlassung; Interssenabwägung; Universitätsausbildung in Österreich)
VwGH 13.11.1996, 96/21/0743
Der Umstand allein, dass der Bf seit einigen Jahren in Österr den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und hier eine Universitätsausbildung absolviert, hat näml - wie die bel Beh richtig erkennt - im Lichte der §§ 19 und 20 Abs 1 FrG kein höheres Gewicht als die gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden öff Interessen an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen. Abw.