§ 18 Abs 2 Z 6 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsachen, unrichtige Angaben gegenüber der Behörde zum Zwecke der Verschaffung einer Einreise oder einer Aufenthaltsberechtigung)
§ 21 Abs 2 FrG (Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, Kriterien für Festsetzung)