§ 35 Abs 1 Z 1 FrG (Zurückschiebung, Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle, Betreten binnen sieben Tagen; Übergabe durch deutsche Grenzkontrollbehörden am Tag nach Einreise)
VwGH 20.12.1996, 95/02/0542
Da der Bf am 19. 4. 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österr eingereist ist und am Tag danach von den deutschen GrenzkontrollBeh den österr Beh übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass er an diesem Tag „betreten“ und sohin die Frist des § 35 Abs 1 Z 1 FrG eingehalten wurde. Damit waren die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zurückschiebung des Bf nach Ungarn gegeben. Mangels Rechtsgrundlage war die Beh nicht verpflichtet, den Bf „ohne Verzug“ zurückzuschieben, zumal § 35 Abs 1 FrG (anders als die VorläuferBest des § 10 Abs 1 FrPolG idF Nov BGBl 1990/190 wo von „ohne Verzug“ die Rede ist) dies nicht vorschreibt. Es kommt daher auch dem Umstand keine rechtl Bedeutung zu, dass sich der Bf (kurzzeitig) nicht im beh Gewahrsam befunden hat.