§ 26 Abs 1 Tir FLG 1978 (Erlöschen von Grunddienstbarkeiten und Reallasten, keine Entschädigung außer bei Ausgedingen; kein Erlöschen bei Notwendigkeit aus wirtschaftl Gründen oder im öffentlichen Interesse)
VwGH 21.11.1996, 95/07/0006
Die Bf behaupten, bestimmte Nutzungsrechte an de Altparzelle 190 durch Ersitzung erworben zu haben. Die Ersitzung (im § 480 ABGB noch „Verjährung“ genannt) stellt grundsätzl einen taugl Titel für den außerbücherl Erwerb von Dienstbarkeiten nach der genannten Bestimmung dar (siehe Petrasch in Rummel, Komm zum ABGB, 1. Bd, S 585, Rz 3).