§ 38 Ärzte-AusbildungsO (Berechtigung zur Anfügung des Teilgebietes an die Berufsbezeichnung; Voraussetzung, ua nachweisliche Zurücklegung einer zumindest dreijährigen Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet; Berücksichtigung auch vor Abschluss der Facharztausbildung zurückgelegter Zeiten)
VwGH 28.11.1996, 96/11/0194