§ 73 ÄrzteG (Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds; Einräumung von Ermessen an die Behörde)
§ 73 Abs 2 ÄrzteG (Gewährung von Vorstandsunterstützung; Ursache des ärztlichen Notstandes irrelevant)
§ 73 ÄrzteG (Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds; Einräumung von Ermessen an die Behörde)
§ 73 Abs 2 ÄrzteG (Gewährung von Vorstandsunterstützung; Ursache des ärztlichen Notstandes irrelevant)