§ 1 Abs 2 ÄrzteG (ärztliche Tätigkeit, jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird)
§ 1 Abs 2 ÄrzteG (ärztliche Tätigkeit, jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird)