Abschn IV Abs 2 BeitragsO der Ärztekammer für Wien (Fondsbeiträge, jährliche Vorschreibung von der Kammer zur Zahlung; Bankzahlscheine; keine Bescheidqualität)
VwGH 19.12.1996, 95/11/0047
Zw den Parteien des verwgerichtl Verf ist strittig, ob es sich bei den dem angef B zugrundeliegenden „Beitragsvorschreibungen“ für das 2. und 3. Quartal 1994 um Be handelt.