§ 71 Wr BauO (Bauten vorübergehenden Bestandes, befristete Bewilligung oder Bewilligung auf Widerruf, sofern subjektive Rechte nicht entgegenstehen, es sei denn, der Berechtigte hätte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt bzw ist präkludiert; keine Anwendung bei Einwendungen der Nachbarn; Errichtung eines Fahrgastunterstandes)
VwGH 19.11.1996, 96/05/0185