§ 27 Abs 3 Tir BauO (Bauansuchen betreffend Neubau, Zubau, Umbau eines Gebäudes, Beilagen; Zustimmungserklärung des Grundeigentümers; Errichtung eines Kapfers; Zurückziehung in der Berufung)
VwGH 29.08.1996, 96/06/0103
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung des Miteigentümers während des erstinstanzl Verf vorgelegen ist oder nicht, da der Bf als Miteigentümer jedenfalls in seiner Berufung klargestellt hat, dass er dem Bauvorhaben seine Zustimmung nicht erteilt. Damit durfte aber der Gd-Vorstand die Berufung des Bf gegen den B des Bgm nicht als unbegründet abweisen, er hätte vielmehr die beantragte BauBew versagen müssen. Die VorstellungsBeh hat, ausgehend von der falschen Rechtsansicht, dass es nur auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzl B ankomme, zu Unrecht die Vorstellung gegen den B des Gd-Vorstandes der mitbet Gd, mit dem die Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen wurde, abgewiesen. Damit belastete sie ihren Bescheid ihrerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.