§ 35 Abs 1 Oö BauO 1976 (Ableitung der bei Bauten und den dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer; den Anforderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechenden Weise)
§ 36 Abs 1 Oö BauO 1976 (Gemeinde mit gemeindeeigener Kanalisationsanlage; Anschlusszwang, Voraussetzungen; kürzeste Entfernung des Baues von dem für Anschluss in Betracht kommenden Strang nicht mehr als 50 m)