§ 31 Abs 4 Oö BauO 1994 (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen; demonstrative Aufzählung; Seitenabstand, Vorschriften über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes; Errichtung mehrerer Gebäude auf dem Bauplatz)
§ 5 Z 1 Oö BauTG (Neu- und Zubauten; Mindestabstand zu den seitlichen und hinteren Nachbargrundgrenzen; subjektives Recht; Eckparzelle, keine hintere Bauplatzgrenze)