§ 46 Abs 2 Oö BauO 1976 (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; kein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes schlechthin; subjektives Recht auf widmungsgemäßes Gebäude nur bei Widmungskategorie, die derart umschrieben, dass auf Auswirkungen auf die Umgebung abgestellt; Wohngebiet)