§§ 35, 41 BPersVG
Personalvertretung 19.12.1994, A 39-PVAK/94
Bei der Internatsschule für Schisportler handelt es sich um eine Privatschule, die an der Schule beschäftigten Lehrkräfte sind freilich Bundesbed, die jedoch nicht an einer DSt des Bundes beschäftigt werden (Subventionslehrer). Für Schulen dieser Art trifft § 35 Abs 2 bis 4 BPersVG Sonderbestimmungen für die Wahl der Org der PersV und für die Wahl von Vertrauenspersonen. Für die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Best über den DStA. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit dieser Vertrauenspersonen der Aufsicht der PVAK unterliegt. Dabei ist davon auszugehen, dass auch Vertrauenspersonen zur Wahrung der Rechte der an der Privatschule tätigen Bundeslehrer bestellt sind, sind ihre Aufgaben doch jenen des DStA gleich. Dass die Verfahrensbestimmungen des § 10 nicht anwendbar sind, tut dem keinen Abbruch. IdS können aber die Vertrauenspersonen ebenfalls als spezifische Org der PersV angesprochen werden.