§ 21 Abs 3 BPersVG
Personalvertretung 19.12.1994, A 47-PVAK/94
Der gem § 21 Abs 3 lit d BPersVG erfolgende Verlust der Mitgliedschaft zum DStA ist nach Auffassung der PVAK mit der Versetzung auch dann verbunden, wenn sie unter Außerachtlassung des Versetzungsschutzes des § 27 Abs 1 BPersVG verfügt worden sein sollte. Einer solchen Gesetzwidrigkeit könnte nur die Anfechtung der Versetzungsverfügung abhelfen.