§ 11 Abs 1 StVO (Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens, vorhergehende Überzeugung, dass ohne Gefährdung und Behinderung, Fahrstreifenwechsel auch bei teilweiser Benützung des anderen Fahrstreifens)
§ 11 Abs 5 StVO (Reiseverschlusssystem, Vorschrift des Abs 1 weiterhin zu beachten)