§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmebewilligung von flächendeckender Kurzparkzone; Voraussetzungen; Mittelpunkt der Lebensinteressen; Studium, nicht aber Hauptwohnsitz in Wien)
VwGH 23.08.1996, 96/02/0357
Dass der Bf diesen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im 9. Wr GdBezirk hat, konnte die bel Beh frei von Rechtsirrtum annehmen Der Bf hatte im VerwVerf vorgebracht, dass er während seines Studiums an der Uni Wien einen Wohnsitz in Wien 9 innehabe. Da er in Wien studiere, sei derzeit der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Wien, jedoch sei sein Hauptwohnsitz weiterhin in S Dazu hatte die bel Beh im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe durch seine „Hauptwohnsitzmeldung“ in S zum Ausdruck gebracht, dass sein Naheverhältnis zum dortigen Wohnsitz überwiege. Auch müsse entsprechend den kraftfahrrechtl Vorschriften davon ausgegangen werden, dass der dauernde Standort des Kfz mit einem behördl S-Kennzeichen nicht im örtl Wirkungsbereich der BP Wien gelegen sei. Abw.