§ 43 Abs 1 Tir StrG (Straßenbaubewilligung, Rechte der betroffenen Grundeigentümer; Verlangen der Änderung des Bauvorhabens hinsichtl der Straßentrasse unbeschadet § 44 Abs 4, sofern die Beanspruchung der Grundstücke dadurch vermieden oder verringert)