§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftuntersuchung, Verweigerung, kein Recht, wenn nach 15 Minuten Mundspülung abgelehnt wird; behauptete anderslautende Belehrung bei Nachschulung, Zweifel an Richtigkeit bei gegenteiliger Belehrung durch Straßenaufsichtsorgan)
VwGH 05.07.1996, 96/02/0298