§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Kurzparkzonen, „Mittelpunkt seiner Lebensinteressen“, nur einer möglich, Beurteilung, berufliche und private Lebensumstände; Dienstort in Wien, Einfamilienhaus in OÖ, Zulassung des Kfz in OÖ)
VwGH 05.07.1996, 96/02/0221, 0222