§ 82 Abs 1 StVO (Benützung der Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, unentgeltliche Abgabe religiöser Schriften, „Werbung“ gleichzuhaltender Zweck, Bewilligungspflicht)
VwGH 05.07.1996, 95/02/0291
Im InstZug wurde der Bf schuldig befunden, er habe auf einem Gehsteig für den Verein „Zeugen Jehovas“ Werbebroschüren bzw Zeitschriften unentgeltl angeboten, ohne hiefür im Besitz einer Bew nach § 82 StVO zu sein, wobei diese Tätigkeit geeignet gewesen sei, die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen, da der Bf die erwähnten Druckwerke auf einer Art Plakatwand vor sich hergetragen und seine Erscheinung dadurch als „auffällig“ und an diesem Ort als „ungewöhnl“ zu werten gewesen sei.