§ 9 Abs 2 NÖ JagdG (Begriff „Längenzug von Grundstücken“)
VwGH 24.01.1996, 94/03/0069
Ein „Längenzug von Grundstücken“ ist eine solche Grundfläche, deren Längsausdehnung die Breite wesentl überwiegt (VwGH 23.03.1973 1633/72, für ein Verbindungsstück mit einer Breite zwischen 58 m und 74 m sowie einer Länge von 147 m). Die gegenständl Verbindungsfläche weist eine Länge von ca 350 m und eine durchschnittl Breite von 115 m auf. Bei diesem Verhältnis von Länge und Breite konnte die bel Beh unbedenkl von einem Längenzug ausgehen.