§ 52 NÖ JagdG (Bestellung eines Jagdverwalters; Rechtsfolgen hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Jagdrechtes und hinsichtlich Parteistellung in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren)
VwGH 24.01.1996, 93/03/0095
Unbestritten sind die Bf Grundeigentümer (Miteigentümer) des gegenständl Eigenjagdgebietes und haben gem § 52 JG einen Jagdverwalter in der Person des Ing. Rudolf K bestellt. Mit dieser Bestellung ist das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes auf den Genannten übergegangen. Diesem - und nicht den Bf - kommt daher Parteistellung in einem VerwVerf betreffend Wildfütterung (§ 87 JG) zu. Die Bf können daher auch nicht etwa als „übergangene Parteien“ iSd Rsp des VwGH (vgl hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf4, auf Seiten 224 ff und 497 angeführten Zitate) angesehen werden. Zutreffend hat daher die bel Beh die Auffassung vertreten, dass die Bf durch den B der Erstbeh in ihren subj Rechten nicht verletzt wurden und daher auch aus diesem Grunde ihre Berufung unzulässig war. Abw.