§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Parteiengehör im Berufungsverfahren; unzulässige Neuerungen)
VwGH 31.08.1995, 95/19/0034
Wenn der Bf nunmehr (erstmalig) rügt, dass er in keinem der Drittländer vor Verfolgung sicher gewesen wäre, so ist dies ein unzulässiges neues Vorbringen, dessen Geltendmachung der Bf im VerwVerf, trotz der ihm gebotenen Gelegenheit, unterlassen hat. Der Bf ist näml der Annahme der Erstbeh bezügl der Verfolgungssicherheit in seiner seinerzeitigen Berufung nur mit dem Argument entgegengetreten, dass er aufgrund des Umstandes, dass er in die BRD hätte gelangen wollen, nie auf die Idee gekommen sei, in Polen, Tschechien oder Österr politisches Asyl zu beantragen.