§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, Bedachtnahme auf Privat- und Familienleben)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Lebensgemeinschaft erfasst, öffentliches Interesse an Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens; fünfjähriger immer wieder unterbrochener Aufenthalt, einjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt)