§ 48 Abs 3 FrG (Dauer der Schubhaft; Aufenthaltsverbot durchsetzbar, Schubhaftzweckändedung, Sicherung der Abschiebung, ausreichend wenn Überwachung der Ausreise notwendig erscheint)
§ 51 Abs 1 FrG (Schubhaft, Beschwerde an unabhängigen Verwaltungssenat, Prüfung nur ob durchsetzbares Aufenthaltsverbot aufrecht, Bindung des UVS)