§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, Gründe; Aufenthaltsverbot, Sicherung auch eines noch nicht eingeleiteten Verfahrens)
VwGH 14.06.1996, 95/02/0410
Nach der gegebenen Sachlage war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bf jedenfalls nicht ausgeschlossen, sodass die Schubhaft (auch) der Sicherung des diesbezügl Verf zu dienen hatte, selbst wenn ein solches noch nicht eingeleitet gewesen sein sollte (VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Eine Änderung des Schubhaftzweckes bedingte aber nicht die Erlassung eines neuen Schubhaft-B (VfGH 15.12.1994, B 1405/94).